Einen neuen Master-Fernstudiengang rund um das Thema Gewässermanagement richtet die Technische Universität (TU) Braunschweig zum kommenden Sommersemester ein. Das Studienangebot trägt den Titel «Pro Water – Nachhaltiges Management und Schutz von Gewässern», teilt die TU mit.
Bewerber sollten bereits einen qualifizierten Bachelor-Grad oder einen gleichwertigen Abschluss in Ingenieur- oder Naturwissenschaften erworben haben. Die Absolventen sollen laut TU Problemlösungen zum Gewässerschutz erarbeiten können. Das Fernstudium kann in vier Semestern als Vollzeitstudium oder nebenberuflich in sieben Semestern als Teilzeitstudium absolviert werden. Die Kosten betragen pro Semester zwischen 300 und 900 Euro zuzüglich der Semesterbeiträge.
Informationen: TU Braunschweig http://www.tu-bs.de/fernstudium

Hallo,
weiß zufällig jemand, welche gesetzlichen Regelungen es gibt, wenn man ein Fernstudium beginne möchte? Ist der Arbeitgeber verpflichtet, mich hier freizustellen? Wie läuft sowas ab?
Gruß
Tobi
Kommentar by Tobias — 2. November 2006 @ 10:57
Hallo Tobi,
das kommt auf deinen Arbeitgeber an. Als ich mein Studium nebenbei bekannt hat mich mein AG voll unterstützt und gefördert. An den Tagen, wo Klausuren geschrieben wurden, hat er mich freigestellt. Bildungsurlaub steht dir sowieso zu. Darauf kannst du sicherlich auch zurückgreifen. Ich würde mal mit ihm sprechen.
Denke mal, daß wird klappen. Drücke dir die Daumen.
Gruß
Lena
Kommentar by Lena Bassum — 2. November 2006 @ 11:02
Ach schau mal hier. DAs habe ich gerade noch darüber im Netz gefunden. Vielleicht hilft dir das ja auch noch ein wenig.
“Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Genehmigung zur Nebentätigkeit zu erteilen, wenn die Nebentätigkeit
nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und die betrieblichen Interessen nicht beeinträchtigt.
Ein Gesetzesverstoß ist selten. Er liegt beispielsweise vor, wenn die Nebentätigkeit in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt wird und hierdurch die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit (vgl. § 3
ArbZG) überschritten wird. Denn für Zwecke der Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten sind
Arbeitsverhältnisse bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2
ArbZG). Ein Gesetzesverstoß kann weiterhin dann vorliegen, wenn der Mitarbeiter während seines
Erholungsurlaubes eine des Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leistet. Denn
dies verbietet § 8 BUrlG.
Weitaus häufiger sind Fälle, in denen Nebentätigkeiten berechtigte betriebliche Interessen beeinträchtigen.
Wichtig für die Frage eines Anspruchs auf Genehmigung der Nebentätigkeit ist dabei, ob eine Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers zu erwarten ist. Dies ist im Rahmen einer Prognose zu prüfen. Der Arbeitgeber kann die Genehmigung bereits dann verweigern, wenn bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden
Entwicklung eine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen wahrscheinlich ist. Das kann der Fall
sein, wenn
• die Nebentätigkeit die vertraglich geschuldete Leistung beeinträchtigt, insbesondere zu
einer Überbeanspruchung der Körper- und Geisteskräfte des Mitarbeiters führt oder
• der Arbeitnehmer durch die Ausübung der Nebentätigkeit gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot
verstößt (vgl. § 60 HGB).
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SANKTIONEN BEI VERSTOß
Übt der Arbeitnehmer eine unzulässige Nebentätigkeit aus, so kommen verschiedene Sanktionsmöglichkeiten
für den Arbeitgeber in Betracht. Wenn eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung infolge der Nebentätigkeit nicht mehr erbracht wird, kann der Arbeitgeber auf Erfüllung der Arbeitspflicht
klagen. Entsteht ihm infolge Nicht- oder Schlechtleistung des Arbeitnehmers ein Schaden, kann er Schadensersatz verlangen. Unabhängig davon kann er dem Mitarbeiter untersagen, die Nebentätigkeit auszuüben. Außerdem stellt eine unzulässige Nebentätigkeit einen verhaltensbedingten Grund dar, der den Arbeitgeber zur Abmahnung bzw. ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigt. Im Einzelfall kann sogar eine außerordentliche und fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, z.B. bei einem schweren Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot.
Sanktionsmöglichkeiten stehen dem Arbeitgeber auch dann zur Verfügung, wenn die Nebentätigkeit
an sich zulässig ist, der Mitarbeiter aber gegen seine Verpflichtung zur Anzeige der Nebentätigkeit
oder zur Einholung der Genehmigung für diese Tätigkeit verstoßen hat. Der Arbeitgeber kann eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht oder gegen die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung also auch dann erteilen, wenn der Mitarbeiter ein Recht zur
Ausübung der Nebentätigkeit und damit einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung hat.
Hintergrund dafür ist, dass das berechtigte Interesse des Arbeitgebers geschützt werden soll, selbst zu prüfen, ob Versagungsgründe vorliegen oder nicht. Der Ausspruch einer Kündigung, gleich ob ordentlich oder außerordentlich, ist in diesen Fällen aber problematisch. Denn bei der im Rahmen solcher Kündigungen vorzunehmenden Interessenabwägung muss die Frage eines Rechts zur Ausübung der Nebentätigkeit berücksichtigt werden. Besteht dieses Recht, so beschränkt sich die Pflichtverletzung auf die Missachtung der Formalie Anzeige oder Einholung der
Genehmigung. Deshalb kommt eine Kündigung bei berechtigter Nebentätigkeit nur in Betracht,
wenn die genannten Pflichten erheblich bzw. wiederholt verletzt werden.
Kommentar by Lena Bassum — 2. November 2006 @ 11:05
Hallo zusammen,
also da kann ich dir Lena nur beipflichten. Ich bekomme auch frei von meinem AG. An Klausurentagen natürlich auch. Das brauche ich nicht nacharbeiten oder so. Das läuft alles ziemlich liberal ab. Ich denke, dass es kaum AG geben wird, die da nicht mitziehen.
Frag einfach nach, dann wird es schon klappen.
Grüße, Ric
Kommentar by Ricardo — 2. November 2006 @ 11:10